General Terms & Conditions
1.Anwendungsbereich
Diese Geschäftsbedingungen finden auf allen Vereinbarungen zwischen der METAstadt Betriebs GmbH im folgenden (MBG) und Ihren Vertragspartnern Anwendung, soweit schriftlich nicht anderes vereinbart wurde.
2.Vertragsbedingungen
Die Räumlichkeiten und Flächen in der METAstadt werden entsprechend den getroffenen Vereinbarungen zur Verfügung gestellt. Sie dürfen nur gemäß den Vereinbarungen vom dazu Berechtigten und nur zur vereinbarten Zeit sowie ausschließlich zum festgelegten Zweck verwendet werden.
3.Vertragsobjekt
Die Räume, Flächen und Einrichtungen der METAstadt werden von der MBG ausschließlich aufgrund der getroffenen Vereinbarungen (Mietvereinbarungen) bereitgestellt und übergeben.
Änderungen an diesen Räumen, Einrichtungen etc. bedürfen der schriftlichen Zustimmung der MBG. Befestigung von Dekorationen, Werbematerial, etc. am baulichen Objekt bedarf der gesonderten schriftlichen Zustimmung der MBG.
4.Behandlung des Vertragsobjektes
Sämtlich zur Verfügung gestellte Räume, Flächen usw. sind widmungsgemäß, sorgsam und pfleglich zu behandeln. Nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer sind sie unter Berücksichtigung der üblichen Abnützung im gleichen Zustand zurückzustellen, in dem sie sich vor der Benützung befunden haben.
5.Benützungszeit
Die Benützungszeiten sind einvernehmlich zwischen den Vertragspartnern festgelegt. Während dieses Zeitraumes ist bei Veranstaltungen für Besucher und Veranstalter geöffnet.
Bei Auf- und Abbauarbeiten ist nur für Veranstalter, die MBG und deren Vertragspartner geöffnet. Außerhalb dieser Zeiten ist der Aufenthalt in der METAstadt nur in Ausnahmefällen und nach schriftlicher Genehmigung durch die MBG zulässig.
Für daraus entstehende zusätzliche Bereitstellungs-u. Betriebskosten behält sich die MBG vor, dem Veranstalter ein dementsprechendes Entgelt in Rechnung zu stellen. Vor und nach den offiziellen Auf- u. Abbau- oder Veranstaltungszeiten werden die Räumlichkeiten nicht temperiert.
6.Einbringen von Gegenständen
Sachen, welcher Art auch immer, dürfen nur nach vorheriger Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern eingebracht werden. Über die Zeit und Art der Anlieferung sowie einer allfälligen Lagerung ist das Einvernehmen herzustellen
7.Fremdgeräte und Maschinen
Das Verwenden von Geräten und Maschinen, die nicht von der MBG gestellt
werden, ist nur mit schriftlicher Zustimmung der MBG erlaubt. Der Veranstalter
hat sich über die für Österreich geltenden allgemein anerkannten Regeln der
Technik sowie nach den Arbeitsschutzbestimmungen allen gesetzlichen
behördlichen, berufsgenossenschaftlichen und sonstigen
Unfallverhütungsbestimmungen und anderen Sicherheitsbestimmungen zu
informieren und diese einzuhalten, sodass Benutzer, Dritte und bauliche
Einrichtungen bei ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung gegen Gefahren
aller Art (auch für Leben und Gesundheit) geschützt sind.
In keinem Fall dürfen Maschinen und Geräte ohne Schutzeinrichtung aufgestellt
oder vorgeführt werden. Neben diesen allgemeinen Vorschriften sind alle
anderen geltenden Spezialvorschriften und Bestimmungen für Bau,
Konstruktion, elektrische Ausrüstung und technische Aufführungen jeder Art,
auch wenn sie hier im Einzelnen nicht genannt sind, zu beachten. In den
Veranstaltungsräumen dürfen Maschinen und Geräte mit
Verbrennungsmotoren nicht betrieben werden. Sofern Maschinen und Geräte
mit leicht flüchtigen Kraftstoffen (Benzin, Benzol und ähnlichem) in
Veranstaltungen aufgestellt werden, müssen Kraftstoffbehälter vor dem
Einbringen in den Raum entleert und ihre Einfüllöffnungen verschlossen sein.
Motor und Karosserie müssen von ÖL gut gereinigt sein.
8. Abbau/Abtransport
Der Abbau/Abtransport der eingebrachten Gegenstände muss fachgemäß
durchgeführt und bis zum vertraglich bestimmten Zeitpunkt erfolgt bzw.
beendet sein, widrigenfalls die MBG berechtigt ist, alle eingebrachten
Gegenstände, unabhängig davon in wessen Eigentum sie stehen, zu Lasten und
auf Gefahr des Vertragspartners entfernen und verwahren zu lassen.
9. Behördliche Bewilligungen, Genehmigungen, Kommissionierungen
Der Vertragspartner ist verpflichtet, zu seinen Lasten dafür zu sorgen, dass alle
erforderlichen Bewilligungen und Genehmigungen rechtzeitig vorliegen.
Behördliche Auflagen sind umgehend auf eigene Kosten zu erfüllen. Die
Erfüllung dieser Verpflichtung ist nachzuweisen. Falls eine behördliche
Kommissionierung vorgesehen ist, hat der Vertragspartner bzw. sein
Bevollmächtigter daran teilzunehmen.
10. Abgaben und Gebühren bei Veranstaltungen
Für die Anmeldung und das Abführen aller Abgaben und Gebühren ist der
Vertragspartner verantwortlich. Sollte die MBG direkt für solche Zahlungen in
Anspruch genommen werden, hat sie der Vertragspartner Schad- und klaglos
zu halten.
11. Zutrittsrecht
Den zuständigen amtlichen Organen, Behördenvertretern und Vertretern der
MBG ist der Zutritt zu den vertragsgegenständlichen Räumen und Flächen
jederzeit zu ermöglichen.
12. Informationspflicht
Der Vertragspartner hat spätestens 3 Wochen vor Durchführung einer
Veranstaltung der MBG schriftlich genaue Informationen über die Art und den
Ablauf der Veranstaltung zu geben.
13. Übergabe der Vertragsobjekte
Die Übergabe der Vertragsobjekte erfolgt im Zuge einer Begehung, bei der der
Vertragspartner oder sein Bevollmächtigter und ein Vertreter der MBG
anwesend sind.
Allfällige Mängel sind bei sonstigem, ausdrücklichen Verzicht des
Vertragspartners ihre spätere Geltendmachung unverzüglich anzuzeigen. Die
Begehungstermine gehen aus der schriftlich festgelegten Benützungszeit
hervor, d. h. vor und nach Beginn bzw. Ende der Auf- bzw. Abbauzeit. Kleine,
technisch bedingte Abweichungen sowie Abweichungen in Farbtönen
(Dekoration, etc.) gelten nicht als Mängel.
Im Falle irgendwelcher Beschädigungen der Veranstaltungsflächen, Wände,
Fußböden, Leitungen und anderer technischer oder baulicher Einrichtungen ist
dies der MBG unverzüglich zu melden bzw. der Vertragspartner wird seitens
der MBG informiert. Die Wiederherstellung erfolgt zum nächstmöglichen
Zeitpunkt auf Kosten des Vertragspartners.
14. Anwesenheitspflicht
Der Vertragspartner hat während der Dauer der Benützung dafür zu sorgen,
dass er selbst oder ein Bevollmächtigter anwesend und ständig telefonisch
erreichbar ist.
15. Bevollmächtigte
Bevollmächtigte des Vertragspartners gelten als ermächtigt, behördliche
Weisungen bzw. sonstige Beanstandungen und Erklärungen auch seitens der
MBG mit verbindlicher Wirkung für den Vertragspartner entgegenzunehmen
(Namen der Bevollmächtigten sind bei Vertragsabschluss festzulegen).
16. Publikumsveranstaltungen
Publikumsveranstaltungen unterliegen besonderen Bestimmungen. Auf die
Einhaltung dieser Vorschriften wird ausdrücklich hingewiesen (entsprechend den
veranstaltungspolizeilichen Vorschriften).
17. Extremistische Veranstaltungen
Sollte sich bei einer Veranstaltung – auch kurzfristig – herausstellen, dass es sich
um eine Extremistenveranstaltung handelt, hat die MBG das Recht, kostenfrei
und ohne jegliche Konsequenz vom Vertrag (es gilt hier keine Verfristung)
zurückzutreten.
18. Verteilen von Waren oder Drucksachen
Das Verteilen oder Verkaufen von Waren, Drucksachen, Lebensmittel oder
sonstiger Gegenstände auf dem gesamten Gelände der METAstadt ist nur mit
ausdrücklicher Genehmigung der MBG gestattet. Der Vertragspartner hat für
alle dafür notwendigen behördlichen Genehmigungen zu sorgen und haftet für
die Bezahlung aller Abgaben (z.B. Steuern). Bei direkter Inanspruchnahme der
MBG hat sie der Vertragspartner Schad- und klaglos zu halten.
19. Veranstaltungsniveau
Die Ausstattung und Durchführung der Veranstaltung oder die Tätigkeit, die
zur Erzielung des Vertragszweckes dient, muss dem Niveau und dem Ansehen
des Hauses entsprechen.
20. Werbemaßnahmen
Über die beabsichtigten Werbemaßnahmen des Mieters ist die MBG
rechtzeitig zu informieren. Für die Ankündigung einer Veranstaltung darf nur
die von der MBG genehmigte Benennung verwendet werden. Dem
Vertragspartner stehen die gemieteten Flächen für Werbezwecke zur
Verfügung. Die MBG kann Vorschriften zur Gestaltung mit Rücksicht auf das
Gesamtbild erlassen. Die Durchführung von Werbemaßnahmen außerhalb der
angemieteten Flächen und auf und vor dem Veranstaltungsgelände bzw. auf
den Parkflächen ist nicht zulässig, falls nicht anders schriftlich vereinbart.
Darunter fällt auch der Einsatz von Personen als Werbeträger sowie die
Verteilung und Anbringung von Werbematerial jeder Art, z.B. Prospekte,
Plakate, Aufkleber, usw. auf dem Veranstaltungsgelände, in unmittelbarer
Nähe des Veranstaltungsgeländes bzw. auf den Parkflächen.
Folgende Werbemaßnahmen sind auch innerhalb des Gebäudes nicht
zulässig: Werbemaßnahmen, die
a. gegen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Regeln der Technik oder die
guten Sitten verstoßen
b. zu Störung dritter Personen führen, z.B. durch akustische oder optische
Belästigung
c. zu Störungen des Besucherflusses führen und damit den
Veranstaltungsablauf beeinträchtigen
d. gegen behördliche Auflagen und Anordnungen, insbesondere der
Brandverhütungsstelle, verstoßen
Der Gebrauch des METAstadt-Logos und des Schriftzuges METAstadt bedarf
der ausdrücklichen Genehmigung der Geschäftsleitung der MBG.
Für Musikdarbietungen unter Verwendung von Ton- und Bildträgern aller Art
sind die Wiedergaberechte von der AKM zu erwerben. Der Vertragspartner ist
nach dem Gesetz verpflichtet, die entsprechende Genehmigung rechtzeitig vor
Veranstaltungsbeginn bei der AKM zu beantragen. Im Unterlassungsfall muss
der Vertragspartner mit Schadenersatzansprüchen nach dem
Urheberrechtsgesetz rechnen. Die MBG hat das Recht, unbefugt angebrachte
oder unbefugt ausgeübte Werbung ohne Anhörung des Vertragspartners und
ohne Anrufung gerichtlicher Hilfe zu unterbinden und auf Kosten des
Vertragspartners zu entfernen. Bei Streitigkeiten über die Zulässigkeit einer
Werbung entscheidet die MBG unter Ausschluss des Rechtsweges. Die
Entscheidung der MBG ist endgültig.
21. Gastronomische Versorgung
Die gastronomische Betreuung kann nur durch das von der MBG hierzu
ermächtigte gastronomische Unternehmen erfolgen. Mit diesem sind die
entsprechenden gesonderten Vereinbarungen zu treffen. Die Verabreichung
von selbst mitgebrachten Speisen und Getränken ist nicht gestattet, es sei
denn, sie erfolgt von Ausstellern an Besucher unentgeltlich.
22. Gewerbliche Ausübung
Entgeltpflichtige, gewerbliche und künstlerische Tätigkeit bedürfen einer
gesonderten Vereinbarung.
23. Aufzeichnungen und Übertragungen
Zur Herstellung und Verwendung von Ton- oder Filmaufzeichnungen sowie von
Tonträger-, Rundfunk-und TV-Aufnahmen ist die schriftliche Genehmigung der
MBG einzuholen. Ein Mitschnitt (Ton und/oder Bild) ist nur mit schriftlicher
Zustimmung des Vertragspartners unter Hinweis auf die Rechtsgrundlage
möglich.
24. Zahlungsbedingungen / Akontozahlung
Bei Vertragsabschluss ist eine Akontozahlung lt. Vertrag zuzüglich MwSt., des
voraussichtlichen Gesamtentgeltes samt Nebenleistungen fällig.
25. Zahlungstermine
Spätestens 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung muss das voraussichtliche
Gesamtentgelt, abzüglich allfälliger Akontozahlungen, eingegangen sein.
26. Endabrechnung
Nach der Veranstaltung erfolgt die endgültige Berechnung des Entgeltes der
Mieten und Nebenleistungen zuzüglich der Umsatzsteuer und der
Vertragserrichtungsgebühr in der zu diesem Zeitpunkt gesetzlichen Höhe. Der
sich aus der Abrechnung ergebene Saldo ist sofort nach Erhalt fällig bzw. wird
von der MBG auf ein vom Vertragspartner namhaft gemachtes Konto
refundiert.
27. Zahlungsverzug
Bei jeglichem Zahlungsverzug hat der Vertragspartner der MBG Verzugszinsen
in der Höhe von 6 % über dem Nationalbank-Diskontsatz zuzüglich
Umsatzsteuer zu bezahlen.
28. Rücktritt vom Vertrag
Die MBG ist berechtigt, fristlos vom Vertrag zurückzutreten, wenn:
a. der Vertragspartner mit seinen finanziellen Verpflichtungen in Verzug ist;
b. die notwendigen behördlichen Genehmigungen der MBG nicht vorgelegt
werden bzw. nicht vorliegen oder, wenn die Behörde die Veranstaltung
verbietet;
c. der MBG bekannt wird, dass die geplante Veranstaltung den Vereinbarungen
widerspricht, gegen bestehende rechtliche Bestimmungen verstößt oder
eine Störung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit zu befürchten
ist;
d. die MBG infolge höherer Gewalt oder aus einem anderen Umstand
gezwungen ist, einen oder mehrere Veranstaltungsbereiche oder auch die
gesamte Veranstaltungsfläche vorübergehend oder für längere Zeit zu
schließen bzw. zu räumen. Ein Rücktritt vom Vertrag oder Geltendmachung
eines Schadenersatzanspruches ist dann ausgeschlossen.
e. Darunter fallen auch Nutzungsbeschränkungen in den vertraglich
festgelegten Flächen bzw. den Zugängen, die durch Sanierungs- oder
Umbaumaßnahmen oder durch behördliche Vorschriften und Auflagen
bestehen. Die MBG wird sich in diesen Fällen – ohne Anerkennung einer
Rechtspflicht – jeweils um eine Ersatzlösung bemühen.
f. über das Vermögen des Vertragspartners das Konkurs- oder
Ausgleichsverfahren eröffnet wird;
g. der Vertragspartner aus anderen Verträgen mehr als 30 Tagen in
Zahlungsverzug ist. Dem Vertragspartner erwächst in solchen Fällen kein
Anspruch gegenüber der MBG.
29. Vertragsrücktritt durch den Vertragspartner
Der Vertragspartner kann vom Vertrag durch einseitige schriftliche Erklärung zu
den nachfolgenden Stornobedingungen zurücktreten.
30. Stornobedingungen
Bei einer Stornierung des Vertrages bis 2 Monate vor Beginn der Veranstaltung
werden 30 %, bei einer Stornierung bis zu 1 Monat vor Vertragsbeginn 50 %, bis
7 Tage vorher 100 % des zu erwartenden vertraglichen Gesamtentgeltes (inkl.
UST) zur Zahlung fällig. Zusätzlich sind der MBG alle bereits entstandenen
Kosten und Auslagen zu ersetzen.
31. Haftung
Der Vertragspartner trägt das gesamte Risiko der von ihm durchgeführten
Veranstaltung, einschließlich der Vorbereitung, des Aufbaues, der Abwicklung
und des Abbauens. Der Vertragspartner haftet für alle Schäden – auch
Folgeschäden -, die von ihm, von ihm beauftragten oder beschäftigten
Personen, von seinen Bevollmächtigten, sowie von seinen Besuchern, Gästen,
zu wessen Nachteil auch immer, verursacht werden.
Dies gilt insbesondere für
* Schäden am Gebäude und Inventar infolge der Veranstaltung,
* Beschädigungen beim Einbringen von Gegenständen sowie bei Auf- und
Abbauarbeiten,
* alle Folgen, die sich aus dem Überschreiten der vereinbarten
Besucherhöchstzahl sowie aus einer unzureichende Besetzungen des
Ordnerdienstes ergeben,
* alle Schäden, die sich aus verspäteter oder vertragswidriger Räumung
ergeben, insbesondere auch wegen Nichtvermietung oder einer nur zu einem
geringeren Entgelt möglichen Vermietung, einschließlich Abgeltung für Rufund
Kreditschädigung.
Der Vertragspartner verpflichtet sich ausdrücklich, fachlich qualifiziertes
Personal heranzuziehen. Die MBG haftet ausschließlich für Schäden, die sie
oder eine Person, für die sie einzustehen hat, vorsätzlich oder grob fahrlässig
verschuldet hat.
32. Unfälle/Versicherung
Die MBG übernimmt keinerlei Haftung für Unfälle, die Benützer oder Besucher
der Vertragsobjekte betreffen. Der Vertragspartner nimmt zur Kenntnis, dass
er eine Haftpflichtversicherung (Veranstalterhaftpflicht) mit einer
Deckungssumme von EURO 3.500.000 pro Schadensfall (Personen-und
Sachschäden) abschließen muss; für diese Summe gelten die in Österreich
geltenden Versicherungsbedingungen. Die Polizze mit bestätigter
Prämienzahlung muss ab Nutzungsbeginn jederzeit vorweisbar sein.
33. Abhanden gekommene Gegenstände
Die MBG haftet nicht dafür, wenn dem Vertragspartner, seinen Beschäftigten,
Beauftragten, Besuchern oder Gästen während oder im Zusammenhang mit
Veranstaltungen Gegenstände abhandenkommen; dies gilt auch für Diebstähle.
Sachversicherungen (z.B. Diebstahls-, Einbruchs- und Feuerschäden) sind vom
Veranstalter selbst abzuschließen.
Die MBG ist berechtigt, bei allen oben aufgezählten Personen Kontrollen zur
Prävention oder zum Nachweis allfälliger Vermögensdelikte durchzuführen.
Der Vertragspartner verpflichtet sich, eine Barkaution in einer von der MBG zu
bestimmenden Höhe zur Abdeckung allfälliger von oben aufgezählten Personen
verursachten Schäden zu erlegen.
34. Eingebrachtes Gut
Für Gegenstände aller Art (auch Maschinen, Geräte, etc.), die in die METAstadt
eingebracht werden, wird von der MBG keine wie auch immer geartete Haftung
übernommen. Alle Gefahren gehen zu Lasten des Vertragspartners und dieser
hat u.a. die MBG von allfälligen Ansprüchen Dritter vollkommen Schad- und
klaglos zu halten. Bewachung wird von der MBG nicht gestellt.
35. Technische Störungen
Für technische Störungen sowie Unterbrechungen oder Störungen der
Energieversorgung (Strom, Wasser, etc.), falls sie nicht vorsätzlich oder grob
fahrlässig von Mitarbeitern und Beauftragten der MBG verursacht wird, sowie
für Betriebsstörungen jeglicher Art, übernimmt die MBG keine Haftung.
36. Nicht termingerechter Abbau
Die MBG haftet weiters nicht für gemäß Pkt. 8 entfernte und verwahrte
Gegenstände aller Art.
37. Schriftform
Alle getroffenen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
Schriftform.
38. Mündliche Mitteilungen
Bei Gefahr in Verzug (z.B. während einer Veranstaltung) genügt die mündliche
Mitteilung an den Vertragspartner oder an seinen Bevollmächtigten. Die
schriftliche Bestätigung mündlicher Mitteilungen hat binnen 48 Stunden zu
erfolgen.
39. Sofortmaßnahmen
Sollte sich der Vertragspartner oder sein Bevollmächtigter vor oder während
der Veranstaltung oder vertragsgemäßen Benützung entfernen oder nicht
erreichbar sein, so ist die MBG ermächtigt, die ihr zweckdienlich erscheinenden
Maßnahmen ohne vorhergehende Verständigung des Vertragspartners auf
seine Haftung, Gefahr und Rechnung zu veranlassen.
40. Zustellungen
Alle Schriftstücke werden rechtswirksam und eingeschrieben an die schriftlich
genannte Adresse des Vertragspartners abgeschickt, welcher das
Beförderungsrisiko trägt.
41. Kompensation
Der Vertragspartner kann die ihm vertraglich obliegenden Verpflichtungen
nicht mit angeblichen oder tatsächlichen Gegenansprüchen kompensieren.
42. Weitergabe von Rechten
Ohne schriftliche Zustimmung durch die MBG kann der Vertragspartner keines
der ihm zustehenden Rechte (insbesondere Mietrechte) oder Ansprüche ganz
oder teilweise, entgeltlich oder unentgeltlich an Dritte übergeben oder durch
Dritte ausüben lassen. Aber selbst bei genehmigter Weitergabe von Rechten
etc. haftet der Vertragspartner neben dem Dritten für alle Verpflichtungen der
MBG gegenüber zur ungeteilten Hand.
43. Mitarbeiter
Alle in der METAstadt tätigen und über Auftrag arbeitenden Firmen sind
verpflichtet, die arbeitsrecht-lichen aktuellen gesetzlichen Bestimmungen in
Anwendung zu bringen.
44. Laesio enormis
Beide Vertragsparteien verzichten auf den Einwand der Verletzung über oder
unter die Hälfte des wahren Wertes.
45. Besichtigungen
Der Vertragspartner nimmt zur Kenntnis, dass die MBG berechtigt ist, auch
während der Vertragsdauer Besichtigungen in den vom Vertragspartner
benützten Räumlichkeiten und Flächen durchzuführen, soweit hierdurch nicht
der Vertragszweck oder berechtigte Interessen des Vertragspartners erheblich
beeinträchtigt werden. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, eigenständig,
ohne vorherige Vereinbarung, Besichtigungen durchzuführen.
46. Stempel- und Rechtsgebühren
Alle aus diesem Vertrag erwachsenen Stempel- und Rechtsgebühren trägt der
Vertragspartner.
47. Rechts-, Erfüllungsort und Gerichtsstandvereinbarun g
Allen Verträgen liegt österreichisches Recht zugrunde. Bei der Auslegung von
Verträgen ist aus-schließlich der deutsche Text verbindlich. Erfüllungs- und
Zahlungsort für sämtliche aus welchem Titel auch immer entstehenden
Verbindlichkeiten ist Wien.
Für allfällige Streitigkeiten wird gemäß § 104 JN die örtliche Zuständigkeit des
jeweils sachlich zuständigen Gerichts in Wien vereinbart. Der MBG steht es
jedoch zu, den Vertragspartner am Sitz seines ordentlichen Gerichtsstandes zu
belangen.
48. Verjährung
Etwaige Ansprüche des Vertragspartners gegen die MBG sind innerhalb von 6
Monaten nach Ende der Veranstaltung schriftlich geltend zu machen,
widrigenfalls sie als verjährt gelten.
49. Abfallentsorgung
Anlässlich des Inkrafttretens des Abfallentsorgungsgesetzes vom Oktober
1993 möchten wir darauf hinweisen, dass der jeweilige Veranstalter für die
Entsorgung von Müll aller Art, der durch die Abhaltung von Veranstaltungen
bzw. durch deren Auf- und Abbau entsteht, Sorge zu tragen hat. Die
anfallenden Materialien sind durch den Veranstalter oder eine durch ihn
veranlasste Reinigungsfirma unter Benutz-ung der hierfür aufgestellten
Container unter Berücksichtigung der Trennung wieder verwertbarer
Materialien (Papier, Kartonagen, Glas, Metall, Plastik, etc.) vom Restmüll zu
entfernen. Andernfalls ist die MBG berechtigt, die Beseitigung auf Kosten des
Veranstalters zu veranlassen. Wiederverwertbares Verpackungsmaterial kann
während der Veranstaltungstage gegen Entgelt deponiert werden.
51. Reinigung
Wenn der Veranstalter oder ein Aussteller eine Grundreinigung,
Zwischenreinigung oder Sichtreinigung der Räume oder einzelner Gegenstände
wünscht, kann er hierfür eine entsprechende Reinigung bei der MBG
beantragen.
52. Klebebänder
Bei Gebrauch von Doppelklebebändern zur Anbringung von Teppichböden und
Fliesen und/oder Befestigung von Dekorationen dürfen ausschließlich die in
unserem Haus vorliegenden Klebebänder verwendet werden. Die Preise
entnehmen Sie bitte der allgemeinen Preisliste.
53. Bewachung
Das Gebäude ist während der Tages- und Nachtzeiten mit einem Mann zum
Objektschutz besetzt. Die MBG übernimmt jedoch keine Haftung für die vom
Veranstalter oder einen Aussteller eingebrachten Gegenstände, insbesondere
wird kein Ersatz für beschädigte oder gestohlene Güter geleistet. Das
Aufsichtspersonal der MBG ist nicht befugt, Aufträge irgendwelcher Art vom
Veranstalter/Aussteller entgegenzunehmen. Die MBG haftet in keiner Weise
für entgegen dieser Bestimmung erteilte bzw. angenommene Aufträge. Mit
der Bewachung der Veranstaltung kann der Veranstalter mit dem
entsprechenden Bestellformular über die MBG einen Bewachungsauftrag bei
einem von der MBG im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung
ausgewählten und zugelassenen Bewachungsunternehmen erteilen. Das
Vertragsverhältnis über die Bewachung kommt unmittelbar zwischen dem
Veranstalter und dem Bewachungsunternehmen zustande.
Eine Haftung für jedwede Schadensfälle ist seitens der MBG ausgeschlossen.
Firmeneigene Bewachungen bedürfen einer besonderen Genehmigung durch
die MBG. Firmeneigene Bewachungen, die sich vor, während und nach
Veranstaltungen am Gelände befinden, haben ferner folgende Bestimmungen
einzuhalten:
Die Wachpersonen müssen sich vor Dienstantritt beim diensthabenden
Hausmeister melden. Durch Eintragung des eigenen Namens sowie Datum und
Ankunftszeit in eine dafür vorgesehene Liste ist die Anwesenheit zu bestätigen.
Bei Ende der Bewachungszeit und vor Verlassen des Geländes müssen sich die
Wachpersonen beim diensthabenden Hausmeister abmelden, der seinerseits
gleichzeitig das Zeitende der Bewachung in der vorgenannten Liste vermerkt.
Die Bewachungspersonen dürfen sich nur im Veranstaltungsbereich, wo dies
zur Durchführung ihres Auftrages erforderlich ist, aufhalten. Bei
Nichteinhaltung dieser Auflage geht die MBG davon aus, dass sich die
angetroffene Person unberechtigterweise auf dem Gelände aufhält und behält
sich besondere Maßnahmen bzw. die Verweisung vom Gelände sowie die
Geltendmachung weiterer Ansprüche vor. Die Mitnahme von Hunden zu
Bewachungszwecken auf das Gelände bedarf einer jederzeit widerrufbaren
Genehmigung durch die MBG.
54. Parkplatz
Einfahrt und Parken von Kraftfahrzeugen:
Die auf dem Veranstaltungsgelände aufgestellten Verkehrszeichen sind wie die
amtlichen Zeichen im öffentlichen Straßenverkehr verbindlich. Die MBG behält
sich bei Zuwiderhandeln Sanktionen vor. Die MBG kann für die Einfahrt von
Kraftfahrzeugen in das Veranstaltungsgelände, während des offiziellen Auf- und
Abbaus und während der Veranstaltungstage besondere Einlass- und
Verkehrsregelungen erlassen, die dem Veranstalter bekanntgegeben werden.
Die MBG hat das Recht, Laderäume von Kraftfahrzeugen und von Personen
mitgeführte Behältnisse beim Betreten und Verlassen des
Veranstaltungsgeländes zu kontrollieren. Die Zufahrten zur METAstadt
(Feuerwehrzufahrten, Freiräume vor den Notausgängen, etc.) und Eingänge
müssen als Rettungswege freigehalten werden und dürfen nicht durch
Aufbaumaterial, Transportmittel, Fahrzeuge, Bauteile oder andere
Gegenstände eingeengt oder verstellt werden. Für Einsatzfahrzeuge der
Feuerwehr ist eine Umfahrt um das Gebäude mit einer Mindestbreite von 4,5
m zu gewährleisten. Das Befahren der Hallen und das Abstellen von
Kraftfahrzeugen in den Hallen ist generell nicht gestattet. Die MBG ist
ermächtigt, widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge, Anhänger bzw.
aufgeständerte Fahrzeugteile auf Kosten des Besitzers und ohne vorherige
Unterrichtung entfernen zu lassen. Als zusätzlicher Parkplatz steht auch das
Einkaufszentrum (5 min von der METAstadt entfernt) kostenlos zur Verfügung.
Abgestellte Fahrzeuge müssen jedoch bist Geschäftbeginn wieder vom
Parkplatz entfernt werden.
55. Sicherheitsvorschriften, Unfallverhütung und andere gesetzliche
und behördliche Vorschriften
Der Veranstalter ist verpflichtet, alle gesetzlichen, behördlichen und sonstigen
geltenden Unfallverhütungsvorschriften und andere
Sicherheitsbestimmungen beim Auf- und Abbau und während der Dauer der
Veranstaltung einzuhalten. Dies schließt die Koordinierungspflicht aller
beteiligten Personen und Unternehmen sowie die Beachtung der von der
MBG erlassenen Sicherheitsbestimmungen ein. Sämtlichen behördlichen
Stellen und den Ordnungsorganen sowie Vertretern der MBG ist jederzeit
Zutritt zu den Veranstaltungen zu gewähren, ihren Weisungen ist Folge zu
leisten. Polizei, Feuerwehr und Sanitätsdienst sind bei Gefahr unverzüglich zu
alarmieren. Die MBG ist berechtigt, sich jederzeit von der Einhaltung der
Sicherheitsbestimmungen zu überzeugen. Die Geschäftsleitung der MBG bzw.
deren Vertreter sind befugt, die sofortige Beseitigung eines
vorschriftswidrigen Zustandes auf Kosten des Veranstalters zu veranlassen,
sowie den nicht vorschriftsmäßigen Betrieb jederzeit zu untersagen. Sie kann
den Betrieb von Maschinen, Geräten usw. jederzeit unterbinden und eine
Wiederinbetriebnahme untersagen, wenn nach ihrem Ermessen deren Betrieb
eine Gefährdung oder eine Schädigung des Ansehens der METAstadt darstellt.
Der Veranstalter ist verpflichtet, Auflagen und Veranlassungen aufgrund
öffentlicher Notfallregelungen zu befolgen.
Der Veranstalter haftet für alle Personen-, Sach-und Vermögensschäden, die
durch seine Veranstaltung und deren Betrieb oder durch seine Mitarbeiter
sowie durch Dritte entstehen. Soweit örtliche gewerbe- und
gesundheitspolizeiliche Genehmigungen erforderlich sind, sind diese durch
den Veranstalter rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung zu beschaffen und
bereitzuhalten.
56. Brandschutztechnische Bestimmungen
Feuerlösch-, Brandmelde-, und sonstige Sicherheitseinrichtungen dürfen nicht
verbaut, überspannt oder verstellt werden. Alle Gänge in den Räumen sowie
die Ausgänge und Notausgänge sind in voller Breite freizuhalten und dürfen
nicht durch Aufbaumaterial, Transportmittel, Bauteile oder andere
Gegenstände verstellt werden.
57. Sonstige Sicherheitsauflagen
Geräte, die mit Kohle, Gas oder anderen brennbaren Flüssigkeiten betrieben
werden, dürfen nicht aufgestellt werden. Vorführungen mit offenem Licht und
Feuer oder pyrotechnischen Produkten sind nicht gestattet. Vorführungen mit
offenem Licht, pyrotechnischen Produkten sowie der Emission von Kunstnebel
sind nicht gestattet.
58. Lieferungen/Sendungen
Nicht zuordenbare Güter werden von der MBG nicht angenommen.